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   VGH Bayern, 18.10.2017 - 20 ZB 17.30873   

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VGH Bayern, 18.10.2017 - 20 ZB 17.30873 (https://dejure.org/2017,40703)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.10.2017 - 20 ZB 17.30873 (https://dejure.org/2017,40703)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. Oktober 2017 - 20 ZB 17.30873 (https://dejure.org/2017,40703)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1; EMRK Art. 3; AsylG § 3c
    Abschiebungsverbot bei Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abschiebungsverbot bei Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung; Klärungsbedürftigkeit der Situation von geistig behinderten Menschen mit einer psychomotorischen Entwicklungsstörung und Verhaltensstörung im Irak

  • rewis.io

    Abschiebungsverbot bei Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Irak; Geistige Behinderung; Psychomotorische Entwicklungsstörung; Verhaltensstörung; Maßgebliches Kriterium für Beurteilung einer drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung; Zwingende humanitäre Gründe (verneint); Abschiebung; Abschiebungsverbot; ...

  • rechtsportal.de

    Abschiebungsverbot bei Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung; Klärungsbedürftigkeit der Situation von geistig behinderten Menschen mit einer psychomotorischen Entwicklungsstörung und Verhaltensstörung im Irak

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • EGMR, 28.06.2011 - 8319/07

    SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus VGH Bayern, 18.10.2017 - 20 ZB 17.30873
    In Ergänzung und unter Bezugnahme auf diese Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. Juni 2013 (10 C 13.12 - juris Rn. 24 und 25) ausgeführt, dass der Senat für das nationale Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK jedenfalls seit der Entscheidung des EGMR vom 28. Juni 2011 (Sufi und Elmi, Az. 8319/07 - NVwZ 2012, 681) nicht länger an der zu § 53 Abs. 4 Ausländergesetz 1990 vertretenen Auffassung festhält, dass die Vorschrift nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtige, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohten.

    Dann ergibt sich aus dieser Vorschrift die Verpflichtung, den Betroffenen nicht in dieses Land abzuschieben (EGMR, U.v. 28.6.2011 - Sufi und Elmi, Az. 8319/07 - NVwZ 2012, 681, 682 (Rn. 212) m.w.N.).

    Zu allgemein schlechten humanitären Verhältnissen im Zielstaat der Abschiebung hat der EGMR ausführlich in seinem Urteil vom 28. Juni 2011 (Sufi und Elmi, Az. 8319/07 - NVwZ 2012, 681, Rn. 282 und 283) Stellung bezogen.

  • BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 40.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung nach Art. 3 EMRK;

    Auszug aus VGH Bayern, 18.10.2017 - 20 ZB 17.30873
    Art. 3 EMRK setze regelmäßig ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus, sei aber regelmäßig noch nicht verletzt, wenn Personengruppen, die einer besonderen Fürsorge bedürften, von den nachteiligen Auswirkungen eines unterentwickelten Gesundheits- oder Sozialsystems betroffen seien (vgl. BVerwG, U.v. 2.9.1997, - 9 C 40/96 - juris).

    Diese aufgegebene Rechtsprechung wurde vom Bundesverwaltungsgericht auch noch in dem vom Verwaltungsgericht in anderem Zusammenhang zitierten Urteil vom 2. September 1997 (9 C 40/96 - juris) vertreten.

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus VGH Bayern, 18.10.2017 - 20 ZB 17.30873
    Wenn dagegen die humanitäre Krise überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen der Konfliktparteien zurückzuführen sei, so sei das in der Entscheidung M.S.S./Belgien und Griechenland (U.v. 21.1.2011 - Nr. 30696/09 - NVwZ 2011, 413) herangezogene Kriterium besser geeignet: Danach müsse die Fähigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt werden, seine elementaren Bedürfnisse zu befriedigen, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, weiter seine Verletzbarkeit für Misshandlungen und seine Aussicht auf Verbesserung seiner Lage in angemessener Zeit.
  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VGH Bayern, 18.10.2017 - 20 ZB 17.30873
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 31. Januar 2013 (10 C 15.12 - juris Rn. 36) ausgeführt, dass der sachliche Regelungsbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zwar weitgehend identisch mit dem unionsrechtlichen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG (jetzt § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) ist und über diesen, soweit Art. 3 EMRK in Rede stehe, jedenfalls nicht hinausgehe.
  • BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 13.12

    Afghanistan; Abschiebung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; allgemeine

    Auszug aus VGH Bayern, 18.10.2017 - 20 ZB 17.30873
    In Ergänzung und unter Bezugnahme auf diese Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. Juni 2013 (10 C 13.12 - juris Rn. 24 und 25) ausgeführt, dass der Senat für das nationale Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK jedenfalls seit der Entscheidung des EGMR vom 28. Juni 2011 (Sufi und Elmi, Az. 8319/07 - NVwZ 2012, 681) nicht länger an der zu § 53 Abs. 4 Ausländergesetz 1990 vertretenen Auffassung festhält, dass die Vorschrift nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtige, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohten.
  • EGMR, 27.05.2008 - 26565/05

    N. ./. Vereinigtes Königreich

    Auszug aus VGH Bayern, 18.10.2017 - 20 ZB 17.30873
    Während er in seiner Entscheidung vom 2. Mai 1997 (Az. 30240/96 - B/Vereinigtes Königreich - InfAuslR 1997, 381) noch entschieden hatte, dass die Abschiebung eines todkranken Aidspatienten seine Lebenserwartung weiter reduzieren würde und den Betroffenen psychischen und physischen Leiden aussetzen würde, weshalb außergewöhnliche Umstände vorlägen und die Abschiebung gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde, entschied er in seinem Urteil vom 27. Mai 2008 (N/Vereinigtes Königreich Az. 26565/05 - NVwZ 2008, 1334), dass die Tatsache, dass sich die Lebensumstände inklusive der Lebenserwartung eines an Aids Erkrankten durch die Abschiebung signifikant verschlechtern würden, für sich genommen nicht ausreichend für einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK seien.
  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2013 - A 11 S 697/13

    Widerruf einer Entscheidung über Abschiebungsverbote bei Vorliegen einer

    Auszug aus VGH Bayern, 18.10.2017 - 20 ZB 17.30873
    Insoweit ist nämlich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EGMR (vgl. hierzu u.a. Urteil v. 20.10.2011 - Samina / Schweden, 55463/09 - NJOZ 2012, 950, 952 (Rn. 61)) zu berücksichtigen, dass auch der Aspekt, dass der befürchtete Schaden nicht in die direkte Verantwortung des abschiebenden Staates, hier also der Bundesrepublik Deutschland, fällt, für die Festlegung der Schwelle des Art. 3 EMRK relevant ist (VGH Mannheim, U.v. 24.7.2013 - A 11 S 697/13 - juris Rn. 81 m.w.N.).
  • EGMR, 02.05.1997 - 30240/96

    D. c. ROYAUME-UNI

    Auszug aus VGH Bayern, 18.10.2017 - 20 ZB 17.30873
    Während er in seiner Entscheidung vom 2. Mai 1997 (Az. 30240/96 - B/Vereinigtes Königreich - InfAuslR 1997, 381) noch entschieden hatte, dass die Abschiebung eines todkranken Aidspatienten seine Lebenserwartung weiter reduzieren würde und den Betroffenen psychischen und physischen Leiden aussetzen würde, weshalb außergewöhnliche Umstände vorlägen und die Abschiebung gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde, entschied er in seinem Urteil vom 27. Mai 2008 (N/Vereinigtes Königreich Az. 26565/05 - NVwZ 2008, 1334), dass die Tatsache, dass sich die Lebensumstände inklusive der Lebenserwartung eines an Aids Erkrankten durch die Abschiebung signifikant verschlechtern würden, für sich genommen nicht ausreichend für einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK seien.
  • VG Ansbach, 24.05.2017 - AN 2 K 16.30750

    Erfolglose Asylklage einer schiitischen Familie mit schwer geistig behinderten

    Auszug aus VGH Bayern, 18.10.2017 - 20 ZB 17.30873
    die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach, Az. AN 2 K 16.30750.
  • EGMR, 20.10.2011 - 55463/09

    SAMINA v. SWEDEN

    Auszug aus VGH Bayern, 18.10.2017 - 20 ZB 17.30873
    Insoweit ist nämlich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EGMR (vgl. hierzu u.a. Urteil v. 20.10.2011 - Samina / Schweden, 55463/09 - NJOZ 2012, 950, 952 (Rn. 61)) zu berücksichtigen, dass auch der Aspekt, dass der befürchtete Schaden nicht in die direkte Verantwortung des abschiebenden Staates, hier also der Bundesrepublik Deutschland, fällt, für die Festlegung der Schwelle des Art. 3 EMRK relevant ist (VGH Mannheim, U.v. 24.7.2013 - A 11 S 697/13 - juris Rn. 81 m.w.N.).
  • VG Berlin, 04.03.2019 - 5 K 509.17

    Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft

    Eine Berücksichtigung der genannten Ausnahmesituation im Rahmen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - ist danach ausreichend (so auch VGH München, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - 20 ZB 17.30873 - juris Rn. 14).
  • VG München, 04.02.2022 - M 22 K 16.34964

    Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für UNRWA-registrierte staatenlose

    Auch im Hinblick auf die individuelle gesundheitliche Situation der Kläger liegen keine zwingenden humanitären Gründe im Sinne der insoweit anzulegenden Rechtsprechung des EGMR vor (vgl. zum anzulegenden Maßstab im Rahmen von Art. 3 EMRK auch BayVGH, B.v. 18.10.2017 - 20 ZB 17.30873 - juris Rn. 15 m.w.N.) vor.
  • VG München, 14.04.2022 - M 22 K 16.36503

    Herkunftsland: Libanon, Schutz und Beistand durch UNRWA für staatenlose

    Auch im Hinblick auf die individuelle gesundheitliche Situation des Klägers liegen keine zwingenden humanitären Gründe im Sinne der insoweit anzulegenden Rechtsprechung des EGMR vor (vgl. zum anzulegenden Maßstab im Rahmen von Art. 3 EMRK auch BayVGH, B.v. 18.10.2017 - 20 ZB 17.30873 - juris Rn. 15 m.w.N.) vor.
  • VG Berlin, 22.11.2017 - 25 K 3.17

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für einen irakischen Staatsangehörigen

    Insoweit kann die allgemeine humanitäre Lage ohne hinreichend kausale Rückführung auf einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur lediglich einen Abschiebungsschutz im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG begründen - nicht jedoch einen subsidiären Schutz (VGH München, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - 20 ZB 17.30873 -, juris Rn. 14 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - BVerwG 10 C 13/12 -, juris Rn. 24 ff, ebenso: Haderlein in: Heusch/Haderlein/Schönenbroicher, Das neue Asylrecht, 2016, Rn. 119; Hailbronner, AuslR, 86. Aktualisierung Juni 2014; VG Berlin, Urteil vom 14. Juni 2017 - 16 K 219.17 A -, juris Rn. 38 ).
  • VG München, 31.03.2022 - M 22 K 17.45476

    Erfolglose Asylklage eines staatenlosen Palästinensers aus dem Libanon

    Auch im Hinblick auf die individuelle gesundheitliche Situation des Klägers liegen keine zwingenden humanitären Gründe im Sinne der insoweit anzulegenden Rechtsprechung des EGMR vor (vgl. zum anzulegenden Maßstab im Rahmen von Art. 3 EMRK auch BayVGH, B.v. 18.10.2017 - 20 ZB 17.30873 - juris Rn. 15 m.w.N.) vor.
  • VG Karlsruhe, 22.10.2018 - A 14 K 5512/15

    Subsidiärer Schutz; Somalia; Rückkehr einer Angehörigen des Clans der Sheikaal

    Insoweit kann die allgemeine humanitäre Lage ohne hinreichend kausale Rückführung auf einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur lediglich einen Abschiebungsschutz im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG begründen - nicht jedoch einen subsidiären Schutz (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 1729/17 -, juris Rn. 43 f.; BayVGH, Beschluss vom 18.10.2017 - 20 ZB 17.30873 -, juris Rn. 14 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - BVerwG 10 C 13/12 -, juris Rn. 24 ff.; VG Berlin, Urteil vom 14.06.2017 - 16 K 219.17 A -, juris Rn. 38).
  • VGH Bayern, 07.11.2017 - 20 ZB 17.30516

    Unzulässiger Berufungszulassungsantrag wegen mangelnder Darlegung einer Divergenz

    Sodann zitiert der Kläger aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. Januar 2015 (Az. RN 7 K 14.30016), in welchem u.a. ausgeführt wird, dass im Fall der Bejahung einer drohenden unmenschlichen Behandlung durch die humanitären Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung nicht nur ein Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots, sondern auf Gewährung subsidiären Schutzes bestehe (unter Verweis auf BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - Rn. 36; U.v. 13.6.2013 - 10 C 13.12 - Rn. 25; EGMR, U.v. 5.9.2013 - K.A.B./Schweden, Nr. 886/11 - Rn. 67; vgl. dazu aber auch die Rechtsprechung des Senats - BayVGH, B.v. 18.10.2017 - 20 ZB 17.30873 - Rn. 14, wonach die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wegen des Verweises auf § 3c AsylG in § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG grundsätzlich einen Akteur voraussetzt, von dem - was im Einzelfall darzulegen wäre - die Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgeht).
  • VG Chemnitz, 28.04.2022 - 1 K 1974/18

    Georgien: Staatlicher Schutz bei kriminellem Unrecht; Sicherung Existenzminimum

    18.10.2017 - 20 ZB 17.30873., juris Rn. 16 ff., 19).
  • VG Berlin, 26.07.2018 - 29 K 377.17
    Insoweit kann die allgemeine humanitäre Lage ohne hinreichend kausale Rückführung auf einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur lediglich einen Abschiebungsschutz im Sinne von § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), nicht jedoch den subsidiären Schutz begründen (VGH München, Beschl. v. 18. Oktober 2017 - 20 ZB 17.30873, zitiert nach juris, dort Rdn. 14 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 13. Juni 2013 - 10 C 13/12, BVerwGE 147, 8, zitiert nach juris, dort Rdn. 24ff.; VG Berlin, Urt. v. 14. Juni 2017 - VG 16 K 219.17 A, zitiert nach juris, dort Rdn. 38 und Urt. v. 22. November 2017 - VG 25 K 3.17 A, zitiert nach juris, dort Rdn. 42; ebenso: Haderlein in: Heusch/Haderlein/Schönenbroicher, Das neue Asylrecht, 2016, Rdn. 119).
  • VG Leipzig, 27.08.2018 - 6 K 1923/16
    Zwar kann eine zur Zuerkennung subsidiären Schutzes führende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. v, Art. 3 EMRK sich in ganz außergewöhnlichen Fällen auch aus einer extrem mangelhaften humanitären Lage in der Heimatregion des Ausländers ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - , juris, Rn. 25), wobei diese Lage gem. § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3 c AsylG auf das Handeln von staatli­ chen oder nichtstaatlichen Akteuren zurückzuführen sein muss (EuGH, Urt. v. 18.12.2014 - C- 542/13 - , juris, Rn. 35 - 4 1 ; BayVGH, Beschl. v. 18.10.2017 - 20 ZB 17.30873 - juris, Rn. 14).
  • VG Schwerin, 20.10.2017 - 15 A 1001/17
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